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Das EpiLage-Fortgeltungsgesetz |
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Kategorie: | Deutschland | |||
Beschreibung: |
Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2020 nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite (BT-PlPr 19/154, S. 19169C) und am 18. November 2021 (<<<sic!) deren Fortbestehen festgestellt (BT-PlPr 19/191, S. 24109C), wodurch die Bundesregierung und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt wurden, durch Anordnung oder Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verschiedene Maßnahmen zu treffen. Davon wurde bislang umfassend Gebrauch gemacht. Die an die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite anknüpfenden Regelungen, insbesondere die hierzu getroffenen Bestimmungen im IfSG, als auch in weiteren Gesetzen (z.B. im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)) sowie verschiedene Rechtsverordnungen sind jedoch bis zum 31. März 2021 befristet. Angesichts der nach wie vor dynamischen Lage im Hinblick auf die Verbreitung, vor allem der neuen Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Krankheit COVID-19, ist es notwendig, die Geltung der gegenwärtig geltenden Regelungen und Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen und die langzeitpflegerischen Versorgung über den 31. März 2021 zu verlängern und zugleich für künftige pandemische Lagen die geschaffenen rechtlichen Grundlagen zu erhalten. +++ Achtung! +++ PDF-Datei, 25 Seiten, 260KB! +++ Danke Gaby! |
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aktualisiert am: | Montag, 08. Februar 2021 | |||
Zugriffe: | 417 |
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